Logo Kanton Bern / Canton de BerneKantonale Gewässerrichtpläne

Allgemeine Informationen zum Thema

Die Ansprüche an Fliessgewässer und die wasserbaulichen Aufgaben im Einzugsgebiet eines grösseren Fliessgewässers sind sehr vielfältig. Sie stehen teilweise im Widerspruch zueinander und müssen deshalb sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Für Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf sind deshalb Gewässerrichtpläne zu erarbeiten.

Die Gewässerrichtpläne werden durch den zuständigen Oberingenieurkreis des Tiefbauamts zusammen mit allen am Wasserbau interessierten Stellen erarbeitet. Dabei werden die betroffenen Gemeinden und Regionen sowie weitere interessierte Stellen beigezogen. Die Bevölkerung kann ihre Anliegen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens einbringen. Die Gewässerrichtpläne werden vom Regierungsrat erlassen und sind für Behörden verbindlich.

Ziel und Zweck

Ein Gewässerrichtplan soll im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung alle relevanten wasserbaulichen Sichtweisen im Einzugsgebiet eines Gewässers zu erfassen und einander gegenüberstellen, daraus den angestrebten Zielzustand  definieren und die zum Erreichen dieses Zustandes erforderlichen Massnahmenkonzepte formulieren.
Insbesondere sollen für die sogenannten «Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf» Gewässerrichtpläne ausgearbeitet werden, damit sichergestellt ist, dass die anstehenden Hochwasserschutz- und Gewässerrevitalisierungsaufgaben unter Berücksichtigung des ganzen Einzugsgebiets sowie sämtlicher betroffenen Interessen geplant und innert nützlicher Frist umgesetzt werden.

Nicht Ziel und Gegenstand der Gewässerrichtpläne sind:

  • die Festlegung von konkreten, wasserbaulichen Massnahmen (diese erfolgen im Anschluss an den Gewässerrichtplan und im Rahmen von Wasserbauprojekten),
  • die Behandlung von Themenbereichen und die Festlegung von Massnahmen zu Themenbereichen, die gemäss den gesetzlichen Vorgaben nicht Gegenstand des Gewässerrichtplans sind.

Inhalte,  Massnahmenkonzepte

In den Gewässerrichtplänen sollen Massnahmenkonzepte entwickelt werden, die

  • den Hochwasserschutz unter Berücksichtigung von differenzierten Schutzzielen in möglichst naturnaher Art und Weise gewährleisten,
  • dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen,
  • den Gewässerunterhalt koordinieren und dadurch den Aufwand optimieren,
  • der naturnahen Entwicklung der Gewässer, der Fischdurchgängigkeit sowie des Artenschutzes und der Artenförderung dienen,
  • den wirkungsvollen Geschiebehaushalt ermöglichen,
  • die schonend mit den Fruchtfolgeflächen umgehen,
  • das Gewässerumfeld als Erholungsraum und Verbindungsachse zwischen den Siedlungsräumen entwickeln,
  • die vorgesehene, mögliche und teilweise auch notwendige Nutzung des Gewässers (z.B. Grundwasserspeisung, Vorfluter für Siedlungsentwässerung, Kiesentnahmen, Wasserkraft, etc.) berücksichtigen,
  • eine zweckmässige Form der Zusammenarbeit ermöglichen sowie insgesamt auf eine Erreichung eines «guten Zustandes» im Sinne der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung von Bund und Kanton zielen.
Das Wasserbaugesetz gibt den Auftrag, für Gebiete, in denen es zur Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten und deren Koordination in einem grösseren Gebiet erforderlich ist, einen behördenverbindlichen Gewässerrichtplan zu erlassen. Dabei sind auch die Schnittstellen zur Siedlungsplanung und gewässernahen Infrastrukturen sowie die Schonung der Fruchtfolgeflächen zu beachten.

Ein Richtplan besteht einerseits aus einer Karte, auf der die Planungsmassnahmen, die auf eine langfristige Entwicklung abgestimmt sind, für das erfasste Gebiet wiedergegeben werden. Andererseits werden im Rahmen des Richtplans Massnahmenblätter erstellt, welche die in der Karte dargestellten Massnahmen mit ihren Zielen , Handlungsfeldern und Umsetzungsstrategien umschreiben. Der Plan und die Massnahmenblätter werden durch einen Bericht ergänzt, der Erläuterungen zu den Planungsmassnahmen und zu ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und zur jeweiligen Ausführung enthält.

Der Richtplan soll die Differenz zwischen dem erwünschten räumlichen Zustand und der heutigen Situation, d. h. die angestrebte Entwicklung aufzeigen. Er hält den Stand der vergangenen Richplanung fest und bildet die Grundlage für eine Fortsetzung. Der Richtplan kann laufend dem aktuellen Planungsstand angepasst werden. Um auf den Einzelfall umgesetzt werden zu können, bedarf es einer weiteren Konkretisierung durch Nutzungs- und Sachpläne. 

Vorgehen

Ein Gewässerrichtplan wird im Kanton Bern grundsätzlich in 5 Phasen erarbeitet:

1. Phase: Projektentwicklung
Die Erarbeitung des GRP wird aufgegleist.

2. Phase: Massnahmenkonzept
Noch benötigte Grundlagen werden erarbeitet und Bedürfnisse der involvierten Stakeholder abgeholt. Die Informationen werden in einem übergeordneten Leitbild und Massnahmenkonzept als Basis für die Formulierung der Massnahmen des GRP zusammengeführt.

3. Phase: Massnahmenblätter
In dieser Phase wird der eigentliche Richtplan erarbeitet: Die Massnahmen werden mit Massnahmenblättern beschrieben und auf der Richtplankarte lokalisiert.

4. Phase: Planerlass
Im Rahmen einer Mitwirkung wird die breite Öffentlichkeit eingeladen, ihre Meinung zu den formulierten Massnahmenblättern abzugeben. Das Planerteam überarbeitet den Richtplan basierend auf diesen Inputs und erstellt einen Mitwirkungsbericht. Anschliessend wird der Prozess der Genehmigung durch den Regierungsrat eingeleitet. Die Phase endet mit dem Beschluss des RR.

5. Phase: Abschluss
Der Richtplan ist erlassen, die eigentlichen Arbeiten fertiggestellt. Der GRP wird nun in das kantonale Datenmodell eingepflegt und auf der Website des Kantons publiziert. Bei Bedarf wird der GRP in den kantonalen Richtplan umgesetzt.

Übersicht aktueller Stand

Die Wasserbauverordnung bestimmt alle Gewässer, für die ein Gewässerrichtplan zu erarbeiten sind:

Gewässerrichtpläne, Tiefbauamt Kanton Bern
Übersichtskarte Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf
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